Satzung

Ob personenbezogene Informationen an Mitglieder weitergegeben werden dürfen, hängt unter anderem davon ab, wie weit der Kreis der Informationsempfänger ist, und welche Informationen weitergegeben werden. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte kann zudem bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, anderen Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

Der Vorstand macht im Mitgliederinteresse auch besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können bestimmte personenbezogene Mitgliederdaten z. B. in der Vereinszeitschrift, Homepage oder durch Aushänge im Vereinsheim veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen und weiteren Veröffentlichungen insgesamt oder nur für bestimmte Veröffentlichungsvorgänge widersprechen.

Beim Vereinsaustritt werden Name, Adressdaten, Geburtsjahr und weitere bekannte persönliche Daten des Mitglieds aus der Mitgliederverwaltung mit Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, sind allerdings entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufzubewahren.

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Kündigung durch den Verein im ersten Jahr der Mitgliedschaft, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste sowie Tod.

2 Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Er kann jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgen. Im ersten Jahr der Mitgliedschaft kann auch der Verein dem Mitglied ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen die Mitgliedschaft kündigen.

3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliederbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist.

4 Wenn ein Mitglied schuldhaft den Vereinszielen zuwider handelt, in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied die Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Ein Ausschließungsbeschluss ist zu begründen und dem Mitglied in Textform zuzusenden.

Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses in Textform beim Vorstand einzulegen und ist zu begründen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nur in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im überwiegenden Interesse des Vereins vom Vorstand besonders angeordnet wird. Bis zu endgültigen Entscheidung über die Berufung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Betroffenen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach form- und fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über die Berufung entscheidet. Auch in der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied die Möglichkeit der Rechtfertigung zu geben. Sofern die Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt, hat der Vorstand dies dem Mitglied mit Begründung in Textform mitzuteilen.