Satzung

§ 9 – Mitgliedschaften des Vereins

Über die Mitgliedschaft in Vereinsgemeinschaften, Landes- oder Bundesverbänden entscheidet der Vorstand.

§ 10 – Mitgliedsbeiträge & Mandatsträgerpauschalen

1 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Mandatsträgerpauschalen werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Verein kann bei Bedarf auch Umlagen erheben, deren Erhebung und Höhe ebenfalls von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dabei darf die Umlage den Betrag von fünf Jahresmitgliedsbeiträgen nicht übersteigen. Mitgliedsbeiträge sind eine Bringschuld.

2 Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und ist zu Beginn des Jahres bis spätestens Ende März per SEPA-Lastschrifteinzug zu entrichten. Mitglieder, die während des Jahres eintreten, haben den Beitrag innerhalb eines Monats ab der Mitteilung der Aufnahme als Mitglied zu zahlen.

3 Die Mandatsträgerpauschalen werden zum Ende des Jahres bzw. einer Legislaturperiode bezahlt.

§ 11 – Änderung der Satzung

Die Satzung des Vereins kann durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung geändert werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 12 – Vermögen bei Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Diese Satzung ist errichtet am 10.07.2019.