Satzung

§ 5 – Mitgliederversammlung

Die Angelegenheiten des Vereins werden durch Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung geordnet.

§ 6 – Einberufung der Mitgliederversammlung

1 Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte spätestens 10 Tage vor der Versammlung durch Einladung in Textform. Die Einladung gilt als ordnungsgemäß erfolgt, wenn diese spätestens 12 Tage vor der Mitgliederversammlung an die jeweils letzten von dem Mitglied dem Verein in Textform mitgeteilten Kontaktdaten verschickt worden ist.

Anträge an die Mitgliederversammlung sind bis spätestens 8 Tage vor Versammlungstermin in Textform beim Vorstand zu stellen. Satzungsänderungen, Vorstandswahl oder –abwahl, Beitragserhöhung oder Auflösung des Vereins können nicht Gegenstand solcher Anträge sein.

3 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem der Versammlungsleiter und einem der Protokollanten zu unterzeichnen ist und jedem Mitglied auf Anforderung zugänglich zu machen ist.

§ 7 – Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

1 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden.

2 Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied bei der Mitgliederversammlung anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges einem Wahlausschuss übertragen werden.

3 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Es darf auch über mehrere Beschlussgegenstände in einem Vorgang abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit.

4 Wahlen werden durch schriftlich und verdeckte oder durch offene Abstimmungen vorgenommen.

§ 8 – Vorstand

1 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide führen die Geschäfte des Vereins und vertreten dabei den Verein gerichtlich und außergerichtliche und zwar jeder allein.