Satzung

Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus: dem Vorstand und dem Kassierer, dem Schriftführer, dem Pressesprecher und Beisitzern.

Die Mitglieder des Vorstands und des Gesamtvorstands haben Anspruch auf Ersatz ihrer bei Ausübung ihres Amtes für den Verein entstandenen und nachgewiesenen Auslagen.

Außerdem darf für Tätigkeiten der Mitglieder des Vorstands und des Gesamtvorstands, welche nicht originäre Vorstandstätigkeiten sind, ein Entgelt gezahlt werden. Ob und wieviel in diesem Fall gezahlt wird, beschließt die Mitgliederversammlung.

2 Der Gesamtvorstand kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung erweitert werden.

3 Der Gesamtvorstand kann jederzeit kommissarisch weitere Vorstandsmitglieder aufnehmen.

4 Der Vorstand und der Gesamtvorstand fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sie sind auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.

Der Vor­stand und der Gesamtvorstand können ihre Beschlüsse auch auf dem Weg schrift­li­cher oder elektronischer Stimm­ab­ga­be, mit­tels Tel­efax oder E-Mail, sowie im Rah­men ei­ner Video-/Telefonkonferenz oder ent­spre­chen­der Zuschaltung Ab­we­sen­der in ei­ner Vorstandssitzung fassen.

5 Die Kassengeschäfte des Vereins werden von den Kassenprüfern einmal jährlich, sowie dann geprüft, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Der Auftrag der Kassenprüfer beschränkt sich regelmäßig auf die Kassenführung sowie auf die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich richtig sind und ob die in einem gegebenenfalls vorhandenen Haushaltsplan festgelegten Haushaltsansätze nicht überschreiten.

6 Der Vorstand und der Gesamtvorstand werden von der Mitgliederversammlung für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer jeweiligen satzungsgemäßen Amtszeit bis zu einer wirksamen Neu- oder Wiederwahl im Amt. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet danach das Los.

7 Die beiden Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.

8 Der Gesamtvorstand ist jederzeit von der Mitgliederversammlung abwählbar. Zu dem Beschluss ist die Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

9 Die Mitglieder des Vorstands, die des Gesamtvorstands und die Kassenprüfer haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Amtspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz. Das gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Mitglied des Vorstands oder des Gesamtvorstands einen Schaden vorsätzlich verursacht hat, trägt der Verein oder das geschädigte Vereinsmitglied die Beweislast.

Sind Mitglieder des Vorstands, des Gesamtvorstands oder Kassenprüfer einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Amtspflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Das gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.